Datenrettung von Festplatten - Festplatte wiederherstellen
Ihre Festplatte klackert, dreht nicht hoch oder wird nicht mehr erkannt? Wir helfen bei Datenverlust. Professionelle Datenrettung von Festplatten aller Hersteller – mit über 25 Jahren Erfahrung!
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Datenrettung Festplatte

Datenverlust kann passieren, und das oft schneller als man denkt. Seit über 25 Jahren hat es sich Attingo zur Aufgabe gemacht, selbst vermeintlich unwiederbringlich verloren geglaubte Daten von Festplatten wiederherstellen zu können - unabhängig vom Betriebssystem und Dateisystem. Täglich retten unsere Techniker Daten kaputter Festplatten.

24h-Service 98% Erfolgsrate

Datenrettung von Festplatten - Leistungsportfolio

  • Datenrettung folgender Festplatten-Hersteller: Samsung, Seagate, Western Digital, Toshiba, Hitachi, HGST, Maxtor, Fujitsu, Quantum, IBM, ExcelStor, Conner
  • Interfaces: SATA, IDE, PATA, SCSI, SAS, SCA, USB, Fibre Channel, Thunderbolt, FireWire, eSATA
  • Baugrößen von Festplatten: 3,5 Zoll, 2,5 Zoll, 1,8 Zoll, 5,25 Zoll
  • Dateisysteme: NTFS, ReFS, FAT16, FAT32, exFAT, ext2 ext3 ext4, HFS+, APFS, XFS, Btrfs, ReiserFS, ZFS, VMFS

Festplatten selbst reparieren hat oft keine Erfolgsaussichten

Das Ziel einer Festplattenreparatur ist, den defekten Datenträger soweit aufzubereiten, dass dieser am Anschluss wieder für den gewöhnlichen Einsatz verwendet werden kann. Dies ist in fast allen Fällen nicht möglich. Defekte Sektoren lassen sich beispielsweise nicht reparieren. Schäden an den Schreib-/Leseköpfen und auf den Magnetscheiben sind oftmals Ursache eines Headcrashs. Die reparierte Festplatte wird nach kurzer Zeit wieder ausfallen, da die neuen Köpfe durch die Schäden an den Magnetscheiben kaputt gehen. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass durch das Öffnen einer Festplatte minimale Dejustierungen der mechanischen Komponenten die Folge sind. Ein Ausfall der zuvor reparierten Festplatte ist daher nur eine Frage der Zeit.

Festplattenreparatur im Reinraumlabor

Die Reparatur defekter Festplatten erfolgt im hauseigenen Reinraumlabor. Kleinste Staubpartikel, welche in das Innere der Festplatte gelangen, können sich auf den Magnetoberflächen ablagern, die Schreib-Leseköpfe (Festplatten-Heads) und in Folge die Magnetschicht irreparabel beschädigen. Attingo Datenrettung verfügt über hauseigene Reinraum-Labore der ISO 5 Klasse nach ISO 14644-1, in welchen die Reparatur defekter Festplatten durchgeführt. Nach der temporären Instandsetzung der Festplatte werden 1:1 Sektorkopien angefertigt und mit Hilfe hauseigener Datenrettungstools aufbereitet. Gerne können Sie Ihren Datenträger persönlich in unserem Zentrallabor in Hamburg abgeben. Alternativ verfügt Attingo über zahlreiche Abgabestellen in Deutschland. Bringen Sie Ihre defekte Festplatte vorbei, wir kümmern uns um den Versand in unser Reinraumlabor.

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staatliche Auszeichnung Austria A iso 9001 siegel grau
Dipl. Ing. Nicolas Ehrschwendner
Geschäftsführer
(01) 236 01 01 info@attingo.at WhatsApp Live-Chat Diagnose-Anfrage

Datenrettung defekter Festplatten - wir helfen bei Datenverlust

  • Wir bieten Ihnen je nach Dringlichkeit der Datenrettung spezielle Diagnose-Verfahren an
  • Festpreisangebot nach Abschluss der Diagnose
  • Keine versteckten Kosten - Kosten der Datenrettung nur im Erfolgsfall!
  • Die Datenrettung Ihrer Festplatte wird von erfahrenen und geschulten Mitarbeitern ausgeführt
  • Schnelle Reaktionszeiten - 24/7 Notfall Datenrettung für dringende Bearbeitung
  • Hauseigene Recovery-Tools und individuelle Auslesewerkzeuge zur Datenrettung
  • Ein umfangreiches Ersatzteillager von über 14.500 Festplatten
Sprechen Sie uns an - buchen Sie noch heute Ihre Diagnose zur Festplattenrettung!
 

Datenverlust bei der Festplatte? So vermeiden Sie Folgeschäden

Bei Datenverlust ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Übereilte Handlungen können innerhalb kurzer Zeit den Schaden an der Festplatte vergrößern und den Erfolg der Datenrettung minimieren. Folgende Punkte empfehlen wir, um Folgeschäden an der defekten Festplatte zu vermeiden:

  • Halten Sie nach Möglichkeit die exakte Modellnummer oder Modellbezeichnung und die Kapazität Ihres Datenträgers bereit.
  • Wir beraten Sie über unsere Diagnose Services sowie den Ablauf der Datenrettung. Für eine Express-Datenrettung sind unsere Mitarbeiter rund um die Uhr für Sie erreichbar.
  • Verpacken Sie Ihren Datenträger sorgfältig, damit dieser den Transport in unser Reinraumlabor in Hamburg sicher und geschützt übersteht.

Gründe für eine Datenrettung von Festplatten

Häufige Fehlerbilder defekter Festplatten

  • Festplatte macht auffällige Geräusche wie Klackern, Piepsen, Kratzen, Schleifen
  • Festplatte wird nicht mehr erkannt, weder im BIOS noch im Gerätemanager
  • Festplatte dreht nicht hoch, es sind keine Laufgeräusche zu hören
  • Festplatte meldet E/A Fehler, S.M.A.R.T. Errors, Bildschirm friert ein, Blue Screen, Festplatte will formatiert werden
  • Verzeichnisstrukturen werden nur teilweise oder gar nicht mehr angezeigt, Dateien lassen sich nicht öffnen

Gründe für eine Datenrettung von physisch defekten Festplatten

  • Headcrash durch Erschütterung, Sturz (Schäden auf den Magnetoberfächen)
  • Wasserschaden oder Brandschaden der HDD
  • Falsches Netzteil wurde an der externen Festplatte angeschlossen (Überspannung, Kurzschluss)
  • Beschädigung der Firmware
  • Interface ist kaputt (oft bei externen Festplatten)
  • Defekter Crypto-Adapter der externen HDD
  • Motor der Festplatte ist defekt

Was an einer Festplatte kaputt gehen kann

  • beschädigte Magnetscheiben / Bad Blocks
  • defekte Schreib-Leseköpfe
  • Festgefahrenes Lager / Spindellager
  • Schäden im Bereich der Service Area und der Firmware
  • Kaputter Festplatten-Motor
  • Beschädigung der Festplatten-Elektronik

Logische Datenwiederherstellung von Festplatten

Mit Hilfe professioneller und selbst entwickelter Datenrettungssoftware kann Attingo auch Daten von logisch defekten Festplatten wiederherstellen. Hierzu zählen (schnell)formatierte Festplatten, Schäden im Dateisystem, gelöschte Dateien sowie beschädigte oder manipulierte Partitionen. Selbst wenn nach Ausführung eines chkdsk / scandisk / fsck kein Zugriff auf Daten mehr möglich ist kann Attingo in fast allen Fällen die Daten auf der Festplatte wiederherstellen. Im Bedarfsfall entwickelt Attingo maßgeschneiderte Datenrettungslösungen für die individuelle Rekonstruktion proprietärer Dateiformate.

Fehlerbeschreibungen von Kunden, die uns mit der Datenrettung Ihrer Festplatte beauftragt haben

  • „Die Festplatte wird nicht mehr vom Computer erkannt und macht knirschende Geräusche“
  • „Die Festplatte fährt hoch und man hört ein dreimaliges Klicken, dann fährt sie wieder runter“
  • „Die HDD klackert nur noch und wird nicht mehr angezeigt“
  • „Das Laufwerk gibt ungewöhnliche schleifende Geräusche von sich.“
  • „Nach einem Sturz wird die externe Festplatte gar nicht mehr angezeigt.“
  • „Die Harddisk piept nur noch, wenn sie an dem USB-Anschluss steckt.“
  • „Ich komme nicht an meine Daten und die mobile Festplatte macht seltsame Geräusche.“
  • „Die Festplatte macht keinen Mucks mehr.“
  • „Die Festplatte läuft, man hört kein Klackern, aber sonst tut sie nichts mehr.“
  • „Die Kontrollleuchte am externen Gehäuse blinkt noch.“
  • „Ich habe ein falsches Netzteil angeschlossen.“
  • „Die Festplatte lag längere Zeit unbenutzt im Schrank.“
  • „Es wurde ein Glas Wasser über den Laptop verschüttet.“
  • „Beim Start klackert die Festplatte. Lassen sich noch Daten wiederherstellen?“
  • „Es werden keine Daten mehr angezeigt.“
  • „Nachdem Herunterfallen funktioniert die Festplatte nicht mehr.“
  • „Ich komme mit diverser Datenrettungssoftware nicht mehr an die Daten.“
  • „Die Festplatte ist kaputt.“

Wissenswertes zu Festplatten

Festplatten lassen sich in verschiedene Kategorien unterscheiden. Die Kapazität (Festplattengröße) einer HDD variiert von wenigen MB bis hin zu derzeit 15TB. Häufigste Festplattengröße/n sind: 500GB, 1TB, 2TB, 3TB, 4TB. Ebenso unterscheiden sich Festplatte in Ihrem Interface (SATA, IDE, SCSI, SCA, USB, Fibre Channel), Art der Speicherung der Daten (Magnetscheiben - eine bis sechs je HDD - bei mechanischen Datenträgern oder Flash Speicher bei SSD) oder Baugröße (gängig sind Desktop Segment 3,5 Zoll, bei Notebooks 2,5 Zoll, selten 1,8 Zoll). Unterschieden wird zudem zwischen internen und externen Festplatten. Externe Festplatten besitzen in der Regel entweder eine gängige Desktop HDD, die in einem externen Gehäuse verbaut ist oder es handelt sich um Festplatten, die statt einer SATA Schnittstelle ein USB Interface auf der PCB haben. Insgesamt gibt es mit Seagate, WD (Western Digital) und Toshiba nur noch drei große Hersteller für magnetische Festplatten, wobei Seagate und Western Digital gemeinsam einen Marktanteil von über 80% besitzen. (Seagate hat Maxtor und Samsung übernommen, WD und Toshiba haben HGST (Hitachi) übernommen.)
Solid State Drives (SSD) erfreuen sich inzwischen vermehrter Nachfrage. Die Lesegeschwindigkeit und Schreibgeschwindigkeit sind bei einer SSD in der Regel um ein Vielfaches höher als bei herkömmlichen Festplatten. Wenngleich ein Datenverlust aus mechanischen Gründen ausgeschlossen ist, so kann der Datenverlust jedoch aufgrund defekter Speicherbausteine (Beschädigung der Flash Zelle) oder einer beschädigten Elektronik bei einer SSD entstehen.

Vertiefende Themen zur Datenrettung von Festplatten

Haftungsfrage bei Datenverlust

Bei Datenverlust stellen sich häufig verschiedene Fragen: Wer hat Schuld daran? Wer haftet für den Datenverlust? Welcher Schaden ist entstanden? Wer haftet für den Schaden? Wie unabdingbar ist eine regelmäßige Datensicherung? Im privaten sowie gewerblichen Bereich gibt es hier etwaige Unterschiede bei der Haftung und Verantwortlichkeit. Nicht jede Versicherung kommt für verlorene Daten auf. Nicht jeder IT-Dienstleister haftet für Datenverluste seines betreuten Kunden, nicht jeder Haftungsausschluss in den AGB ist mit deutschem Recht vereinbar und Gerichte entscheiden nicht ausnahmslos zu Gunsten des Geschädigten.

Wer haftet bei Datenverlust und wer bezahlt die Datenrettung?

Die wichtigste Regel für Datenverlust ist so einfach wie zutreffend: Datenverlust passiert, das ist Fakt. Die Frage nach dem „Ob“ stellt sich nicht, sondern nur die Frage nach dem „Wann“ und vielleicht noch nach dem "Wie". Früher oder später wird jeder im kleineren oder größeren Umfang mit dem Thema Datenverlust und korrelierend mit dem Thema Datenrettung (engl. data restore, data recovery) und Datenwiederherstellung in Kontakt kommen. Das betrifft sowohl Flashmedien wie Speicherkarten und USB Sticks, externe und interne Festplatten, Heim-Cloud-Speicher (Network Attached Storage) mit einzelnen Datenträgern oder JBOD/RAID und auch komplexe RAID Storage Systeme mit Hotspare gleichermaßen. Die ursächlichen Probleme für Datenverlust sind vielseitig und in den meisten Fällen stellen sich die Fragen: Wer hat Schuld? Wer haftet bei Datenverlust? Wer kommt für die finanzielle Belastung der Datenrettung auf?

Haftet der Hersteller bei Datenverlust durch defekte Hardware?

Wir bekommen des Öfteren Anfragen zur Datenwiederherstellung bei denen beispielsweise eine externe Festplatte bereits wenige Monate nach dem Erwerb und Inbetriebnahme die Funktionalität einstellt. Eine tägliche oder sporadische Verwendung sei hier außen vorgelassen, da der Umstand irrelevant ist.
Um beim Beispiel der Festplatte zu bleiben: Es handelt sich hierbei um ein mechanisches Gerät. Eine Erfahrung die jeder schon gemacht haben dürfte, sei es mit dem Auto, der Waschmaschine oder anderen Geräten im eigenen Haushalt (in meinem Fall derzeit ein Küchenmixer von Bosch der keinen Mucks mehr von sich gibt) gehen Geräte halt irgendwann kaputt, unabhängig vom Verwendungsumfang.

Im spezielleren Fall der Festplatte, mit meist unwiederbringlichen Datenbeständen, ereilt uns als Datenrettungspartner eines namhaften Festplattenfabrikanten häufig die Fragestellung, ob der Festplattenhersteller im Rahmen der Garantie für die Kosten der Diagnose/Datenrettung aufkommt? Immerhin sei das Gerät im Rahmen der Garantie und ohne eigenes Verschulden kaputtgegangen. Hin und wieder wird dies sogar als gegeben vorausgesetzt und es folgt die Ernüchterung, wenn wir darauf hinweisen müssen, dass Datenwiederherstellung nicht in die Garantieleistungen fällt und vom Anwender selbst zu zahlen ist. Unserer langjährigen Erfahrung nach sind die Hersteller im Rahmen ihrer eigenen Garantiebestimmungen sowie der gesetzlichen Gewährleistung dazu verpflichtet defekte oder mangelhafte Datenträger gegen einen gleichwertigen neuen Datenträger auszutauschen. Das ist auch der Fall, wenn der Datenträger im Rahmen der Diagnose/Datenrettung in unserem professionellen Labor geöffnet worden ist.

Übernimmt die Versicherung die Datenrettung?

Da eine Datenrettung oftmals mit einschneidendem finanziellen Aufwand verbunden sein kann hören wir öfter, dass Kostenschätzungen und Angebote erst einmal der Versicherung vorgelegt werden, in der Hoffnung, dass diese die Kosten trägt. Man kann hier nicht pauschal sagen, dass die Versicherungen die Kosten der Datenrettung niemals übernehmen. Abhängig von bestimmten Voraussetzungen kann es durchaus sein, dass beispielsweise eine Haftpflichtversicherung die Kosten der Datenrettung übernimmt: Wenn ein finanzieller Schaden durch einen defekten Datenträger belegbar ist. Dies gilt vor allem bei unternehmensspezifischen und geschäftsrelevanten Daten, bei denen eine Auf- beziehungsweise Nacharbeitung weitaus kostenintensiver ist als eine professionelle Datenwiederherstellung.

Weitere entscheidende Faktoren können auch nachweisbare Präventivmaßnahmen gegen Datenträgerausfälle sowie Datenverlust sein, also eine gewissenhafte Datensicherung. Sollte kein Backup vorliegen könnte ein Versicherer durchaus unterstellen, dass die Daten doch nicht so wichtig sein können oder dass in so einem Fall fahrlässig gehandelt und das Risiko des Verlusts der Daten bewusst in Kauf genommen worden ist. Dabei wird in der Regel auf die Empfehlung des BSI für die regelmäßige Datensicherung eine tägliche, inkrementelle Datensicherung anzulegen, verwiesen und die Kostenübernahme abgelehnt.

Sinnvoller erscheint der Abschluss einer für Gewerbe gedachten Elektronikversicherung die Beschädigungen durch Überspannungen, Fahrlässigkeit und Bedienungs- sowie Anwenderfehler, Kurzschlüsse, Sabotage, Brände oder Diebstahl abdeckt. Im Speziellen liegt das Augenmerk hierbei auch auf den potenziellen Folgeschäden die durch die Kosten der Wiederherstellung oder Datenrettung entstehen können. Das kann unter anderem dann zum Tragen kommen, wenn bei einem Brand die vorhandenen Datensicherungen durch den Einsatz von Löschwasser beschädigt worden sind.

Im privaten Umfeld zeigt unsere Erfahrung der letzten Jahre, dass Haftpflichtversicherungen und Hausratversicherungen in der Regel nur den beschädigten Datenträger ersetzen, jedoch nicht für die Wiederherstellung der verlorenen Daten aufkommen. Ganz gleich, ob dieser durch Eigen- oder Fremdverschulden beschädigt worden ist oder durch Verschleiß den Dienst eingestellt hat. Nach kurzer Recherche konnte ich zumindest ermitteln, dass die Allianz in Ihrer in der Hausrat-Haftpflicht-Kombi enthaltenen Internetversicherung unter anderem eine professionelle Datenrettung bis 1.000,00 € umfasst und wenn ich mich recht entsinne, wurde dies vor einigen Jahren sogar einige Male im Fernsehen beworben (Allianz Datenrettung Werbung von 2013).

Wer haftet bei schuldhafter Beschädigung?

Bei der schuldhaften Beschädigung eines Datenträgers haftet der Verursacher, der für den Schaden verantwortlich ist, für den Ersatz der Hardware sowie die Rückgewinnung der verlorenen Datenbestände. Grundlegend für Ersatzansprüche ist bei Datenverlust das Eigentum am Speichermedium. Aus dem § 823 Abs. 1 BGB lässt sich schlussfolgern, dass derjenige der fremde Datenträger schuldhaft beschädigt dem Eigentümer den Wert des Datenträgers sowie der Daten ersetzen muss. In einem solchen Fall muss zwischen dem Wert der Hardware und dem Wert der Daten differenziert werden.

Im ersten Fall muss der Wert der Hardware ohne die Daten ersetzt werden. Der § 249 Abs. 2 BGB dazu lautet: „Ist wegen […] Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen […].“ Mit dem Geldbetrag lässt sich die Hardware oder gleichwertige Hardware wiederbeschaffen, aber die Daten nicht wiederherstellen. Die Wiederherstellung der Daten wird separat bewertet. Der § 249 Abs. 1 BGB greift im Kontext der Datenwiederherstellung (speziell: Datenrettung) nur bedingt, da sich der ursprüngliche Zustand vor der Beschädigung (abhängig vom Umfang der Beschädigung) nur in den seltensten Fällen ohne Einbußen rekonstruieren lässt.

Bei der Wiederherstellung der Daten ist zu unterscheiden ob es sich um den nachweisbaren Aufwand bei der Rücksicherung der Daten von verschiedenen Backupsystemen handelt, eine Auf- oder Nacharbeitung durch die Digitalisierung von bestehenden Datenbeständen (z. B. Papierakten) stattfinden muss oder gar eine kostenintensive professionelle Datenrettung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass dem Betroffenen eine erhebliche Mitschuld (§ 254 BGB) am Datenverlust attestiert werden kann sofern keine zusätzliche Datensicherung vorliegt. Je nach Einzelfall könnte die Entscheidung sogar eine Mitschuld zu einhundert Prozent an dem Datenverlust unterstellen, so dass kein finanzieller Schadensersatz für die Datenwiederherstellung zugesprochen wird.

Interessant hierbei ist, wie auch in der Argumentationsführung im Versicherungswesen (s. o.), dass das Vorhandensein einer Datensicherung unbedingt vorausgesetzt wird - ein aktuelles Backup gilt seit jeher als einer der Grundsätze in der Datenverarbeitung. Weiterhin lässt sich der „Wiederbeschaffungswert“ der Daten oft auch nur schwer einschätzen oder beziffern, da bei diversen Datenbeständen gar nicht deutlich wird, ob diese jemals wiederverwendet oder benötigt werden.

Haften IT-Dienstleister und EDV-Systemhäuser für Datenverluste

Gerade im unternehmerischen Bereich kann Datenverlust – je nach Umfang – das Äquivalent zu einem ausgebrannten Firmensitz bedeuten. Datenbestände sind heutzutage Kapital und Essenz fast aller unternehmerischen Tätigkeitsfelder. Durch die nahezu komplette Umstellung auf elektronische und digitale Datenverarbeitung kommt der Speicherung und Sicherung der Daten eine besondere Bedeutung zu. Abhängig vom Umfang eines Datenverlusts kann der wirtschaftliche Schaden für einen Betrieb potenziell enorme Schadenssummen heraufbeschwören.

Vor allem Unternehmen, die nicht auf eine interne EDV-Abteilung setzen, konsultieren für die Belange der Informationstechnologie freiberufliche IT-Dienstleister oder Systemhäuser für die Einrichtung, Installation und Kontrolle der firmeneigenen IT-Anlagen und Netzwerke. Interessant hierbei ist, dass viele Dienstleister und Systemhäuser umfangreiche Klauseln für Haftungsausschlüsse und – beschränkungen im Zusammenhang mit Datenverlust in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufführen, die im Zuge eines wie auch immer gearteten Datenverlustszenarios greifen sollen. Im Konsens der herrschenden Rechtssprechung ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich vorausgesetzt wird, dass der Unternehmer selbstständig für die gesetzlich erforderlichen, regelmäßigen, inkrementellen und vollständigen Sicherung seiner Datenbestände in die Verantwortung zu nehmen ist.

Der BGH machte 1996 (BGH, X zR 64/94) deutlich: „Datensicherung ist eine allgemeine Selbstverständlichkeit“. Eine ähnliche Selbstverständlichkeit sowie Notwendigkeit der Datensicherung setzte auch das Landgericht Kleve im Jahr 1990 voraus (LG Kleve, 3 O 356/89) voraus. In ähnlicher Deutlichkeit findet sich dies auch im Urteil (OLG Karlsruhe, 10 U 123/95) des Oberlandesgerichts Karlsruhe wieder. Begründungsauszüge hierfür lauten unter anderem: „Eine Datensicherung ist bei jedem Betrieb einer Computeranlage ein Muss, sie ist absolut unverzichtbar und das oberste Gebot der Datenverarbeitung.“ Demzufolge ist eine Mitschuld, durch Versäumnisse in der Datensicherung, für den Geschädigten als beinahe festgelegt zu betrachten. Die Beschränkung der Haftung der schädigenden Person oder Firma gegenüber dem Geschädigten bezieht sich demnach im weitesten Sinne auf eben jene Schäden, die durch entsprechende Datensicherungen im angemessenen Umfang nicht hätten verhindert werden können (§ 254 BGB).

Im Verlauf meiner Recherche einiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen bin ich über verschiedene vorformulierte Haftungsausschluss- und Haftungsbeschränkungsklauseln, seitens der Dienstleister, zum Thema Datenverlust gestoßen. Diese sind teils fragwürdig und nach Auslegung des § 309 BGB überwiegend unwirksam und bestimmte Haftungsausschlüsse verstoßen gegen entsprechende Klauselverbote. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung bei grob fahrlässigem Verhalten bei sonstigen Schäden verstößt gegen Verbote der Haftungsfreizeichnung/-ausschlüsse.

Diese Unzulässigkeit erstreckt sich aufgrund des Verbots der Haftungsbegrenzung auch auf mittelbare Haftungsausschlüsse mit Beschränkungen auf Maximalbeträge oder nur gewisse Schäden - bespielsweise unvorhersehbare Schäden. Es ist also gar nicht möglich, die Haftung für nachweislich verursachte Schäden beziehungsweise schuldhaft verursachte Beschädigungen (Datenverlust) kategorisch auszuschließen. Im Kontext der Leistung zur Einrichtung einer Datensicherungsroutine würde ein derartiger Haftungsausschluss die Kardinalspflichten des geschlossenen Vertrags aushebeln können und den Vertragszweck gefährden. Dies träfe allerdings nur dann zu, sofern ein Ausschluss für fahrlässiges Verhalten zulässig ist. Die Haftung für Kardinalspflichten des Vertrags kann allerdings auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden.

Demnach haftet ein IT-Dienstleister sehr wohl, jedoch unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Sorgfaltspflicht in erheblich schwerem Maß verletzt worden ist. Dieser Umstand ist allerdings gesetzlich nicht klar definiert und wird von Fall zu Fall neu abgeschätzt. Dementsprechend sind die Grenzen zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit durchaus fließender Natur. Dies bedeutet, dass einem IT-Dienstleister, der bei der Übertragung bestehender Software auf neue Hardware oder bei einer Umstellung des Systems eine bereits bestehende automatisierte Anwendung zur Datensicherung nicht auf ihre reibungslose Anwendung und Funktionalität prüft, durchaus Nachlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Bei derartigen Vertragsleistungen im Zusammenhang mit Computern und EDV ist eine einwandfrei funktionierende Datenspeicherung und -sicherung als vertragswesentlich zu betrachten und demnach als Kardinalspflicht einzustufen. Klauseln die eine Haftung bei Datenverlust ausschließen sollen sind hierbei unwirksam, da die Erfüllung und Einhaltung der Kardinalspflichten einen wesentlichen Vertragsbestandteil für die Vertragserfüllung darstellt. Gleiches gilt für eine Beschränkung zur Haftung auf den alleinigen Wert des Datenträgers. Der Wert der Daten übersteigt den Wert der zumeist „günstigen“ Hardware im Regelfall um ein Vielfaches – aus diesem Grund erscheint die Haftungsbeschränkung in dieser Art und Weise nicht sachgerecht.

Als Resümee ergibt sich daraus, dass ein IT- Dienstleister durchaus für Datenverluste seines Kunden zur Haftung herangezogen werden kann. Allerdings resultieren durch eine Vielzahl von Faktoren und Eventualitäten eklatante Unterschiede im Ausmaß der tatsächlichen Haftung denen durch die Gesetzgebung zwar die identische Grundlage vorliegt, die Urteile der Gerichte im Klagefall aber dennoch abweichend ausfallen können: Indem zum Beispiel dem Betroffenen eine Teilschuld aufgrund mangelhafter Datensicherung zufallen kann. Somit bleibt abschließend noch die Frage, in welcher Form die Haftung zu Buche schlägt und ob einem IT-Dienstleister tatsächlich der horrende Schadensersatz für einen vollständigen Datenverlust sowie die „Wiederbeschaffung“ der Daten aufgebürdet werden kann? Der Bundesgerichtshof legte schon 1996 fest, dass die Datensicherung eine allgemein bekannte Selbstverständlichkeit sei. Die Haftung bei Datenverlust ist demnach viel eher auf den Aufwand zu beschränken, der für die Wiederherstellung der verlorenen Daten notwendig ist. Wie bei der Haftung zur schuldhaften Beschädigung bereits angemerkt, kann sich die Festlegung durchaus schwierig gestalten. Mehr dazu kann dem nachfolgenden Abschnitt zum Schadensersatz entnommen werden.

Wie berechnet sich der Schadenersatz bei Datenverlust?

Im Dezember 2008 hat der BGH zum Aktenzeichen VI ZR 173/07 (PDF ansehen) eine Entscheidung hinsichtlich der Berechnung (Schadensersatz) getroffen. Das Thema wurde in diversen Kanzleiblogs und auch in der c‘t von Heise (Ausgabe 12/2009, Seite 136, die Heise Medien GmbH ist so freundlich, den Artikel im Zuge meines Blogs bis Ende März 2018 kostenfrei zum Download anzubieten) umfassend beleuchtet und aufgearbeitet.

In dem genannten Fall handelte es sich um ein Ingenieursbüro, welches sich mit der Planung von Steuerungsanlagen im Industrieumfeld befasste. Der IT-Dienstleister, der für das Ingenieursbüro tätig war, brachte seinen damals 12 Jahre alten Sohn mit zur Arbeit. In einem unbeaufsichtigten Moment versuchte dieser ein Computerspiel auf einem der Bürorechner zu installieren und beschädigte in diesem Zuge die Datenbestände der Festplatte sowie die Festplatte selbst. Eine eigene Datensicherung durch das geschädigte Ingenieursbüro lag nicht vor.

Das Landgericht Frankfurt verurteilte Vater und Sohn im vorhergehenden Prozess dazu, dem Ingenieursbüro 70 % der entstandenen Schäden an Hard- und Software zu ersetzen. Die ausbleibenden 30 % wurden dem Ingenieursbüro als Mitverschulden durch Versäumnisse in der Datensicherung angelastet. Das Ingenieursbüro bezifferte den Schaden auf rund 350.000,00 € und in dem Umfang erging das Urteil zu Lasten der beklagten Personen. Das Oberlandesgericht Frankfurt kassierte die Entscheidung in der Berufungsinstanz und sprach dem Geschädigten nur den Schadenersatz für die defekte Festplatte, im Wert von rund 350,00 €, zu.

Die dazugehörige Begründung umfasste, dass die Wiederherstellung der Daten nur im Rahmen eines unverhältnismäßigen Aufwands durchführbar und unter Berücksichtung auf den Wert der Daten nicht zumutbar sei (§ 251 Absatz 2 Satz 1 BGB). Die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts der Daten beziehe sich ausschließlich auf die Anstrengungen, die das Ingenieursbüro im Zuge der Wiederherstellung der Daten unternommen habe. Da das Ingenieursbüro zielführende Informationen zu dem Sachverhalt sowie zu eventuellen nachfolgend erforderlichen Kosten schuldig blieb, konnte keine Schätzung der zu zahlenden Entschädigung vorgenommen werden.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG Frankfurt auf. Nach Auffassung des BGH wäre eine Wiederherstellung der Daten als Naturalrestitution durchaus denkbar, unter der Voraussetzung, dass diese in anderer Form existieren (beispielsweise in Form von Ausdrucken) die eine Reproduzierbarkeit erlauben. In anderen Szenarien könnten Wiederherstellungskosten auch nicht als Reparaturkosten geltend gemacht werden (§ 249 Satz 2 BGB), da bei schöpferischen Leistungen eine Neuerstellung keine Wiederherstellung im schadensrechtlichen Sinn darstellt. In einem derartigen Fall könnte das Ingenieursbüro nur einen Anspruch auf Wertersatz nach § 251 Absatz 1 BGB geltend machen.

Aus dem Urteil ergibt sich eine enorme Haftbarkeit für das verschuldete Herbeiführen von Datenverlust nach dem zivilrechtlichen Schadensersatzsystem. Allerdings ergaben sich hieraus keine wegweisenden Neuerungen in der Rechtssprechung. Aufgrund des hohen Haftungsrisikos im IT-Bereich ergibt sich demnach auch die Notwendigkeit einer IT-Haftpflichtversicherung, über deren Leistungen Forderungen zu Schadenersatz und Schadenregulierung abgegolten werden. Über den passiven Rechtsschutz kann der Versicherte zudem auch die Kosten für die Abwehr eines unbegründeten Vorwurfs übernehmen lassen; darunter fallen Anwälte, Gutachter, Zeugen oder auch Reisekosten. Der passive Rechtsschutz deckt hierbei nur die Abwehr fremder Ansprüche, jedoch nicht die Durchsetzung eigener Ansprüche.

 

 
Erfahrungen mit Attingo Datenrettung Festplatte
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Wiener Unternehmen, Wertschöpfung bleibt in Österreich.
2021-07-16: , Toshiba 2TB HDKPC090A0A01 S S/N: 446V3JMGSTZ5 | Windows 10 |

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